22 Oktober 2007 - 17:55Richtig befristen nach der Berufsausbildung
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst zu den Voraussetzungen einer Befristung des Arbeitsvertrages nach der Berufsausbildung geurteilt. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 795/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 Sa 124/06 - )
Es stellte zu den Anforderungen des § 14 TzBfG heraus, wie sich die Befristung nach der Ausbildung verhält. Grundsätzlich bedarf es bei der Befristung eines sachlichen Grundes, wie bereits S1 der Norm vorgibt. Der Gesetzgeber hat in dem Satz 2 weitere Beispiele für die sachlichen Gründe vorgegeben. Einschlägig ist hier § 14 I Satz 2 Nr. 2 TzBfG:
Roland Hoheisel-Gruler | No Comments | Tags: Arbeitsrecht
