16 Oktober 2007 - 22:07Personalakte
 Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt zur AktenfĂŒhrung der Personalakte geurteilt. Dabei hatte das Gericht abzuwĂ€gen zwischen der Frage, wie der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sicher sein kann, dass die Unterlagen, die bei der Einsichtnahme vorliegen, vollstĂ€ndig sind und der Tatsache, dass der Arbeitgeber bei der AktenfĂŒhrung eigentlich freie Hand hat.
Die Personalakte gibt Auskunft ĂŒber den innerbetrieblichen Werdegang eines jeden Mitarbeiters und jeder Mitarbeiterin.
Angefangen von den Bewerbungsunterlagen bis hin zu den sozialversicherungsrechtlich relevanten Unterlagen wird hier alles gesammelt, was der Arbeitgeber benötigt, um sein PersonalbĂŒro verwalten zu können.
Weder Form noch Inhalt sind gesetzlich geregelt, sieht man einmal von der Vorschrift im Bundesbeamtengesetz ab.
Gleichwohl hat sich im Laufe der Zeit die Anforderung herauskristallisiert, dass der Inhalt der Personalakten wahrheitsgemÀà und möglichst vollstĂ€ndig Auskunft ĂŒber die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im ArbeitsverhĂ€ltnis Aufschluss geben soll.
Roland Hoheisel-Gruler | No Comments | Tags: Arbeitsrecht
