Es kommt immer wieder vor, dass das Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrages nicht beachtet wird. Dabei ist dies zwingende gesetzliche Vorausssetzung, denn wenn ein Arbeitsvertrag wirksam befristet werden soll, dann muss dies schriftlich geschehen. So steht es im § 14 Abs. 4 TzBfG :
„(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.”
Wenn nun also diese Befristungsabrede nur mündlich getroffen wurde, so ist diese unwirksam, da gegen diese Vorschrift verstoßen wurde. Die Folge hiervon ist, dass dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde.
Dies ergibt sich aus dem § 16 TbBfG:
„§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
1Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. 2Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.”
Hieraus folgt logischerweise,… (weiterlesen…)
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