26 Mai 2008 - 20:01Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
 Mit dem Urlaub und der Elternzeit verhÀlt es sich so: Wenn wegen einer Elternzeit noch ein Anspruch auf Resturlaub bestand, so muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit diesen im laufenden oder im nÀchsten Urlaubsjahr gewÀhren. So steht es im Gesetz, nÀmlich im § 17 Absatz 2 BEEG :
â(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollstĂ€ndig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nĂ€chsten Urlaubsjahr zu gewĂ€hren.â
Dieser Passus stand inhaltsgleich auch im § 17 Absatz 2 des BerzGG, das bis zum 31.12.2006 Geltung hatte.
Wenn nun das ArbeitsverhĂ€ltnis wĂ€hrend der Elternzeit endet (weiterlesen…)
Roland Hoheisel-Gruler | 1 Comment | Tags: Arbeitsrecht
