1 Juni 2008 - 21:02Vorsicht bei einer doppelten Schriftformklausel
Das Bundesarbeitsgericht musste sich wieder mit der AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel befassen.
Dreh- und Angelpunkt ist jeweils der § 307 Absatz 1 Satz 1 des BGB:
â(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.â
Der PrĂŒfung unterliegen bekanntermassen auch Arbeitsvertragsklauseln, wenn sie vom Arbeitgeber vorformuliert Verwendung finden. Bei der PrĂŒfung von allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen ist immer auch die Bestimmung im § 305b BGB zu beachten, wonach individuelle Vertragsabreden Vorrang genieĂen:
â§ 305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen.â
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun einen Formulararbeitsvertrag zur PrĂŒfung vorliegen, der ein doppeltes Schriftformerfordernis enthielt, wonach einerseits Ănderungen und ErgĂ€nzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedurften, andererseits auch der Verzicht hierauf seinerseits der Schriftform bedurfte. (weiterlesen…)
Roland Hoheisel-Gruler | No Comments | Tags: Arbeitsrecht
