19 Januar 2009 - 16:02Richtwerte für die Rückzahlungsklausel
Letzte Woche berichtete das Bundesarbeitgericht von einem Fall in dem es um die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel ging. In der zum Fall vorliegenden Pressemeldung heißt es, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Weiterbildung zahlte und in der Rückzahlungsklausel stand, dass der Arbeitnehmer die Weiterbildung zahlen muss, wenn er nicht zumindest 5 Jahre lang nach der Weiterbildung beim Arbeitgeber beschäftigt ist.
Fünf Jahre sind eine lange Zeit und dazu noch die längstmögliche Spanne, die man in eine Rückzahlungsklausel schreiben darf. Allerdings muss diese Zeitspanne noch in einem vertretbaren Verhältnis zur Weiterbildungsdauer stehen. Es darf natürlich nicht so sein, dass jemand eine Weiterbildung über 1 Woche macht und in der Rückzahlungsklausel 5 Jahre stehen. Irgendwann hat sich schliesslich die Weiterbildung des Arbeitnehmers auch für den Arbeitgeber ausgezahlt. Sonst würde er die Weiterbildung gar nichtbezahlen. Aber welche Zeitspanne ist zulässig?
Zur Übersicht kommen hier die Richtwerte für die Rückzahlungsklausel: (weiterlesen…)
Christian Reiss | No Comments | Tags: Arbeitsrecht
