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18. März 2008

Anhörung bei einer außerordentlichen Kündigung

Bei einer außerordentlichen Kündigung, die auf einer schweren Pflichtverletzung oder einem sonstigen Grund basiert, muss der betreffende Mitarbeiter vor der Kündigung über die Pflichtverletzung informiert und angehört werden.

In einem aktuellen Fall wurde ein Mitarbeiter außerordentlich gekündigt, weil der schwere Tatverdacht bestand, dass er die Reifen einer Kollegin zerstochen, nachdem diese seine Arbeitsweise kritisiert hatte. Nachdem auf dem Parkplatz durch die Polizei eine Kamera insatlliert wurde, wiederholte sich die Tat und auf dem Video wurde der kritisierte Mitarbeiter erkannt. Die Unternehmensleitung unterrichtete den Mitarbeiter von dem Verdacht und sprach eine außerordentliche Kündigung aus. Daraufhin klagte der Mitarbeiter gegen die Kündigung.

In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben. Die Richter waren der Ansicht, dass zwar der Gekündigte fast ohne Zweifel schuldig sei die Reifen zerstochen zu haben, aber er wurde nicht ausreichend zu diesen Vorwürfen von dem Unternehmen angehört, weil ihm die Ermittlungsakten der Polizei nicht vorlagen, im Gegensatz zum Unternehmen.

In der Revision wurde das Urteil nicht bekräftigt. Die Richter sahen den Kläger auch ohne Einsicht in die Ermittlungsakten als ausreichend informiert an. Ein auf objektiven Tatsachen begründeter Verdacht reicht als Grund für eine außerordentlichen Kündigung. Der Kläger wusste also was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich zu den Vorwürfen äußern, ohne Einsicht in die Ermittlungsakten zu haben.

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