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20. Dezember 2012
Hartz IV trotz BeschäftigungEtwa 30% der Personen, die nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Arbeitslosenunterstützung erhalten, bekommen kein Arbeitslosengeld, sondern direkt Hartz IV. Etwa die Hälfte dieser Betroffenen bezog jedoch auch schon Hartz IV bevor sie arbeitslos wurde: Da das Gehalt hier unter dem Grundsicherungsniveau lag, wurden bereits während der Beschäftigung Leistungen aus der Grundsicherung als Aufstockung ausgezahlt. Dies ermittelte nun das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). In Deutschland muss ein Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate – das ist die Anwartschaftszeit – innerhalb der vergangenen zwei Jahre – der Rahmenfrist – sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, um bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Verlängerte sich die Rahmenfrist auf drei Jahre gäbe es etwa 50.000 weitere Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen würden. Würde die Anwartschaftszeit von zwölf auf vier Monate reduziert bei unveränderter Rahmenfrist von zwei Jahren wären es hingegen etwa 250.000 Arbeitslosengeldempfänger mehr. Jedoch hätten die Aufstocker, die bereits während ihrer Beschäftigung auf Hartz IV angewiesen waren, wenig davon, wenn sie auf Basis einer gesetzlichen Veränderung der Anwartschaftszeit oder Rahmenfrist nun einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten. Das ihnen zustehende Arbeitslosengeld wäre so niedrig, dass sie auch diese Leistung mit Hartz IV aufstocken müssten, um davon leben zu können – dies ergaben die Berechnungen des IAB. Insbesondere Leiharbeiter, die ihren Job verlieren und dann auf Arbeitslosenunterstützung angewiesen sind, sind hier häufig die Betroffenen: Mehr als die Hälfte von ihnen erhält kein Arbeitslosengeld, sondern Hartz IV. Von diesen war wiederum die Mehrheit bereits als Leiharbeiter auf Hartz IV angewiesen. Das IAB erklärt, dass die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt für Randbelegschaften wie Leiharbeiter und befristet Beschäftigte mit besonderen Lasten und Risiken verbunden sei. Daher läge es nahe, darüber nachzudenken, ob deren Situation durch eine Änderung der gesetzlichen Regelungen verbessert werden könnte. Die Arbeitsmarktforscher kommen zu dem Schluss: „Die Arbeitslosenversicherung kann die soziale Absicherung von Randbelegschaften nur begrenzt gewährleisten.“ |
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