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29. Juni 2007
Klagefrist bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der 6-monatigen WartezeitKündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Die abweichende frühere Rechtsprechung (BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401) ist durch die zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Änderung des Kündigungsschutzgesetzes überholt. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Mai 2006 - 16 Sa 2151/05 -
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