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17. März 2008

Mitarbeitern kündigen und ihnen die gleiche Arbeit als selbstständige Arbeit anbieten ist rechtens

In einem Fall über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, entließ ein städtisches Unternehmen Mitarbeiter, die Werbund in Klapprahmen spannen. Dies wurde mit betriebsbedingten Kündigungen getan, da das Unternehmen diese Aufgabe nicht mehr von eigenen Arbeitnehmern ausführen lassen wollte, sondern diese Arbeit sollte ausgegliedert werden.

Nach der Kündigung wurde den Entlassenen die Arbeit, die sie vorher bereits als Arbeitnehmer des Unternehmens geleistet hatten, als selbstständige Arbeit angeboten. Dies konnte nach Ansicht der Gekündigten nicht rechtens sei, da es sich dann vorher nicht um eine betriebsbedingte Kündigung handeln könne, die rechtens sei. Dies ist sie aber.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei dem Outsourcing der Tätigkeit um eine Reorganisation des Betriebs handle, sie sei nicht willkürlich. Insofern sei die Kündigung rechtlich unbedenklich. Weiter könne die angebotene Arbeit von den Gekündigten angenommen werden, aber diese hätten alle Rechte, die man als Selbstständiger hätte, es handle sich dabei nicht um Arbeitsverträge.

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