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6. März 2008

Vorsicht bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen

Sachgrundlos, befristete Arbeitsverträge können innerhalb von zwei Jahren dreimal verlängert werden. Eine Verlängerung des Arbeitsvertrags setzt voraus, dass diese zeitlich innerhalb des noch laufenden Vertrages vorgenommen wird. Ansonsten handelt es sich um einen neuen sachgrundlosen, befristeten Arbeitsvertrag, der ohne Sachgrund nicht zulässig ist!

Weiter zu beachten ist bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, dass die Konditionen des Vertrags unverändert bleiben müssen. Ist dies nicht der Fall wird die der verlängerte, befristete Arbeitsvertrag als neuer Arbeitsvertrag angesehen, dessen Befristung dann wegen des fehlenden Sachgrunds nicht mehr zulässig ist.

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