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27. März 2008

Arbeitgeber bleibt auf den Studienkosten seines ehemaligen Arbeitnehmers hängen

Nach seiner Ausbildungszeit began ein Arbeitnehmer ein Studium zum Gesundheitsökonom im Praxisverbund. Um dieses Studium finanzieren zu können, lieh sein Arbeitgeber, der ihn auch ausgebildet hatte, die Summe. Es wurde dazu ein Volontariatsvertrag geschlossen, durch den der ehemalige Auszubildene ein Gehalt entsprechend eines Auszubildenen im dritten Lehrjahr und zusätzlich einen Mietzuschuss von 190 Euro für die gesamte Dauer des Studiums bekommt. Die Gesamtdarlehenssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber nach erfolgreichem Studienabschluss abgebaut werden. Nachdem der ehemalige Auszubildene sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Klägerin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts an. Das lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin verlangt deswegen die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem Beklagten zu. Dieser braucht das Darlehen nicht zurückkzuzahlen, da der von beiden Seiten geschlossene Vertrag den Beklagten unangemessen benachteiligt. In dem Vertrag waren weder Höhe des späteren Gehalts noch angegeben, welche Tätigkeiten der Beklagte nach dem Studium durchführen soll. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar.

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