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6. April 2011

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Bundesgericht entschied über Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-Anspruch

Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 23.03.2011 über die Einhaltung der Ausschlussfristen für die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer wie für eigentliche vergleichbare Arbeitnehmer eines Betriebes und entschied, dass diese von Leiharbeitnehmern nicht berücksichtigt werden müssen, sofern diese den sog. „Equal Pay“-Anspruch gemäß §10 Abs.4 AÜG durchsetzen können.  

Der mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzte Kläger machte geltend, dass vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers ein höhere Lohn als ihm gezahlt wurde. Er verlangte die Nachzahlung der zu wenig gezahlten Vergütung - und das für einen Zeitraum von mehreren Jahren. In seinem Arbeitsvertrag wurden keine Ausschlussfristen für die Einforderung seiner Ansprüche aufgeführt, dennoch müssen eigene Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes solche Ausschlussfristen im Rahmen ihres Tarifvertrages einhalten.

Der beklagte Betrieb argumentierte, dass diese Fristen zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen des Klägers gehören und seine Ansprüche somit untergegangen seien. Dies lehnte das Bundesarbeitsgericht letztendlich aber ab. Vom Landgericht München bleibt zu klären, ob der Kläger tatsächlich im Hinblick auf Qualifikation und Arbeitsanforderungen mit Arbeitnehmern der Stammbelegschaft vergleichbar ist und seine Ansprüche auf ein höheres Entgelt gerechtfertigt sind.

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