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News29. Dezember 2008
Arbeitsrechtsänderungen 20091. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchendea) Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf 18 MonateAm 1. Januar tritt die neue Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in Kraft. Der mögliche Bezug von Kurzarbeitergeld wird damit auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Damit können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld erhalten, die mit der Kurzarbeit vor dem 1. Januar 2009 beginnen mussten. Die Verlängerung der Bezugfrist ist die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit. Die von Auftragseinbrüchen betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben so die Chance, Phasen mit schlechter Auftragslage zu überstehen. Arbeitgeber können ihre eingearbeitete und erfahrene Belegschaft halten; Arbeitnehmer bleiben im vertrauten Umfeld und im Unternehmen beschäftigt; Arbeitslosigkeit wird vermieden. Das verlängerte Kurzarbeitergeld verbunden mit mehr Qualifizierung und Weiterbildung ermöglicht es, dass alle Beteiligten zusammenhalten und gemeinsam durch die Krise gehen. b) Kurzarbeitergeld und QualifizierungQualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld können ab dem 1. Januar 2009 aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds geförderte werden. Das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmepaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärke" sieht neben der Verlängerung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate auch vor, die Zeit des Bezuges von Kurzarbeitergeld für die Weiterqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu nutzen. Schon jetzt unterstützt der Europäische Sozialfonds (ESF) ergänzende Qualifizierungsangebote für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Das neue ESF-geförderte Programm weitet die Fördermöglichkeiten auf Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld aus. Die Unterstützung besteht in der Zahlung von Zuschüssen zu den Weiterbildungskosten in den Betrieben. c) Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen InstrumenteZum 1. Januar 2009 wird die Arbeitsmarktpolitik des Bundes neu ausgerichtet. Dadurch sollen Arbeit und Ausbildung suchende Menschen ¿ trotz und gerade wegen der sich abzeichnenden Konjunkturschwäche ¿ schneller in den Arbeitsmarkt integriert werden. Hierzu werden die arbeitsmarktpolitischen Instrumente im Bereich der Arbeitsförderung (SGB III) verbessert und entbürokratisiert. Damit werden auch die Ergebnisse der Wirkungsforschung zu den Gesetzen "Hartz I bis III" umgesetzt. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit als Kernbereich der Arbeitsmarktpolitik wird gestärkt. Mit der Schaffung eines Vermittlungsbudgets in jeder Agentur für Arbeit wird den Vermittlern und Fallmanagern eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung der Ausbildung und Arbeit Suchenden ermöglicht. Auch bei der Konzeption von Maßnahmen, die der Aktivierung und beruflichen Eingliederung dienen, besteht künftig eine deutlich höhere Flexibilität. Im Vordergrund steht die optimale Unterstützung des Einzelnen. Deshalb können bislang bestehende Detailregelungen zu Einzelleistungen und Maßnahmen aufgehoben werden, ohne dass dadurch notwendige Hilfestellungen nicht mehr gewährt werden können. Um Effektivität und Effizienz der Arbeitsmarktpolitik zu erhöhen, werden wirksame Instrumente weiterentwickelt und weniger wirksame abgeschafft. Dies schafft mehr Übersichtlichkeit und Transparenz in der Förderung und mehr Konzentration auf die wirksamen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die präventiven Ansätze der aktiven Arbeitsmarktpolitik werden gestärkt. Jugendliche und Erwachsene ohne Schulabschluss erhalten einen Rechtsanspruch auf die Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder der beruflichen Weiterbildung. Damit werden die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Chancen der mittelfristigen beruflichen Entwicklung dieser Menschen verbessert. Die nach dem Altenpflegegesetz des Bundes betrieblich durchgeführte Ausbildung wird in die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe, in die Ausbildungsförderung zugunsten von benachteiligten Jugendlichen sowie in die Förderung der Einstiegsqualifizierung und die befristete Förderung mit dem Ausbildungsbonus einbezogen. Zum 1. August 2009 werden die Vorschriften zur Förderung benachteiligter Jugendlicher übersichtlicher gefasst und damit verständlicher und leichter umsetzbar. Der Träger einer außerbetrieblichen Berufsausbildung soll verpflichtet werden, im Falle des Abbruchs der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen. Abgeschafft werden im SGB III insbesondere:
Die Instrumente zur Arbeitsmarktintegration in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden ebenfalls neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Zur Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei ihrer Eingliederung in Arbeit stehen auch weiterhin alle wesentlichen Instrumente der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) zur Verfügung. Mit den Arbeitsgelegenheiten in der sogenannten Entgeltvariante steht im SGB II ein flexibles Instrument zur Förderung der Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen zur Verfügung. Das Förderinstrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann daher hier entfallen. Insbesondere der Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses kommt auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zugute (wobei diese Leistung für Jugendliche - wie bisher - aus den Mitteln des SGB III gefördert wird). Mit dem Bezug auf die neu geschaffene Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird auch den persönlichen Ansprechpartnern in den Grundsicherungsstellen ein weites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet. Auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung schaffen für die Grundsicherungsstellen erweiterte Gestaltungsspielräume bei der passgenauen Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Zusätzliche Eingliederungsleistungen ergänzen die Leistungen des SGB III. Durch die neu geschaffene Möglichkeit der Freien Förderung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende ermöglicht, zehn Prozent ihres Haushaltsansatzes einzusetzen, um die bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. d) Beitrag zur Arbeitsförderung:Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird im dritten Jahr in Folge gesenkt. Noch im Jahr 2006 wurde ein Beitragssatz von 6,5 Prozent erhoben. Zum 1. Januar 2009 wird der Beitragssatz langfristig auf 3,0 Prozent und zugleich vorübergehend bis zum 30. Juni 2010 auf 2,8 Prozent gesenkt. Damit wurde der Beitragssatz in nur wenigen Jahren mehr als halbiert und die Beitragszahlenden werden allein in 2009 um rd. 30 Mrd. Euro entlastet. Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von 30.000 Euro hat damit im Vergleich zu 2006 555 Euro mehr zur Verfügung. e) InsolvenzgeldumlageDer Einzug der Insolvenzgeldumlage geht zum 1. Januar 2009 von den Unfallversicherungsträgern auf die Krankenkassen über, welche die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehen. Damit richtet sich die Bemessung der Umlage nicht mehr nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Bemessungsgrundlage, sondern nach der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bemessungsgrundlage. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Jahr 2009 wird auf 0,1 Prozent festgesetzt. f) Fachkräftebasis in Deutschland durch arbeitsmarktadäquate Zuwanderung sichern[vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat am 19. Dezember 2008] Die wichtigsten Änderungen sind:
g) Neufestlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB IIZum 1. Januar 2009 wird der Prozentsatz der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Unterkunft und Heizung im SGB II auf Basis der Ende 2006 gesetzlich verankerten Anpassungsformel für 14 Länder auf 25,4 Prozent, für das Land Baden-Württemberg auf 29,4 Prozent sowie für das Land Rheinland-Pfalz auf 35,4 Prozent gesenkt. h) Perspektive 50plus in der zweiten PhaseAm 1. Januar 2009 wird das Bundesprogramm "Perspektive 50plus ¿ Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen" auf mehr als 50 Prozent des Bundesgebietes ausgeweitet. Dann sind 237 Arbeitsgemeinschaften, Optionskommunen und Arbeitsagenturen an den 62 Beschäftigungspakten beteiligt ¿ 43 mehr als 2008. Die Zahl der älteren Langzeitarbeitslosen, die in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, wird sich dadurch weiter deutlich erhöhen. 2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutza) Arbeitsmedizinische VorsorgeMit dem Wandel der Arbeitswelt und der demographischen Entwicklung gewinnt die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bedeutung. Sie ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen sowie zum Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit und stellt eine wichtige Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten, schafft Transparenz über die Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, sichert Datenschutzrechte und stärkt das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen. Mit ihr sollen Verbesserungen in derzeit noch nicht ausreichend beachteten Bereichen angestoßen werden, zum Beispiel bei Muskel-Skelett-Erkrankungen, die die Arbeitsunfähigkeitsstatistiken anführen. Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin. Die bislang im staatlichen Recht und in den Unfallverhütungsvorschriften enthaltenen Doppelregelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Verordnung anwenderfreundlich zusammengefasst, so dass die Rechtsreform auch zur Rechtsvereinfachung beiträgt.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbucha) Beitragssatz in der gesetzlichen RentenversicherungDer Beitragssatz beträgt ab dem 1. Januar 2009 unverändert 19,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 26,4 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. b) KünstlersozialversicherungDer Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird von 4,9 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt. c) SozialversicherungsrechengrößenMit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2007 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen RentenversicherungDer Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2009 weiterhin 79,60 Euro. e) BetriebsrentenDie Frist, in der der Pensions-Sicherungs-Verein für rückständige Betriebsrenten insolventer Arbeitgeber vor der Insolvenzeröffnung einstehen muss, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Zuletzt waren vereinzelt Fälle bekannt geworden, in denen zwischen insolvenzbedingter Einstellung der Betriebsrentenzahlungen und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als sechs Monate lagen und folglich Betriebsrenten verloren gegangen waren. Mit der Verlängerung der Einstandspflicht auf zwölf Monate werden solche Fälle künftig ausgeschlossen. f) Gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung wird neu ausgerichtet und modernisiert. Die Organisation wird gestrafft und an die heutigen wirtschaftlichen Strukturen angepasst. Wirtschaftlichkeit und Effektivität des Systems werden gesteigert. Die Zahl der Unfallversicherungsträger wird reduziert. Dies regelt das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz. Außerdem wird mit dem Gesetz die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie umgesetzt. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger handeln im Bereich der Prävention künftig in noch engerer Abstimmung und auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Arbeitsschutzziele. Weitere Elemente sind eine verbesserte Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie die Optimierung des Vorschriften- und Regelwerks. Das stärkt die Prävention und ist ein weiterer Beitrag zum Bürokratieabbau. Im Übrigen ergeben sich für das Jahr 2009 folgende Neuerungen:
g) Landwirtschaftliche SozialversicherungDas Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sieht Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vor, die auf eine effiziente und wirtschaftliche Verwaltung abzielen und es ermöglichen, die Ausgaben zu reduzieren und die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch zukünftig bezahlbar zu halten. Das eigenständige landwirtschaftliche Sozialversicherungssystem soll damit modernisiert und zukunftsfest gestaltet werden. Im Bereich der Organisation der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden folgende Maßnahmen zum 1. Januar 2009 wirksam:Es wird ein einheitlicher Spitzenverband der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung errichtet, der an die Stelle der bisherigen drei Bundesverbände tritt. Dem Spitzenverband werden wesentliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen. Er erhält damit eine steuernde und koordinierende Funktion für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung. Daneben erhält der Spitzenverband Aufgaben, die bei den einzelnen - im Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsträgern sehr kleinen - Verwaltungsgemeinschaften der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in so geringem Ausmaß vorkommen, dass es effizienter ist, diese Aufgaben zu bündeln. h) VersorgungsmedizinZum 1. Januar 2009 tritt die Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Bisher wurde das Ausmaß der nach dem Bundesversorgungsgesetz auszugleichenden Schädigungsfolgen und des Grades der Behinderung nach den sogenannten "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (AHP) festgestellt. Die AHP wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage von Beschlüssen und Empfehlungen des bisherigen ärztlichen "Sachverständigenbeirates Versorgungsmedizin" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegeben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hatte allerdings beanstandet, dass es keine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für diese AHP gebe. Die nun verabschiedete Verordnung setzt die Vorgaben der Rechtsprechung um, ohne die in den AHP niedergelegten Grundsätze und Kriterien inhaltlich zu ändern. Es wurde an die bewährten Bewertungsgrundsätze und Verfahrensabläufe angeknüpft und damit gewährleistet, dass gegenüber den bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. Die Verordnung gilt auch für die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind. i) Bürokratieabbau im Melde- und BeitragsverfahrenMeldekopien nun auch elektronisch möglich Berufsständische Versorgungswerke werden in das Meldeverfahren integriert Optionales vollelektronisches Verfahren für Zahlstellen Meldungen auch für die Unfallversicherung Sofortmeldung wird wieder eingeführt - nun aber voll elektronisch Gleitzonenfaktor F im Bundesanzeiger veröffentlicht j) "Flexi II": Neue Regeln für flexible ArbeitszeitkontenAbgrenzung von Langzeitkonten gegenüber anderen Regelungen Langzeitkonten zukünftig auf Entgeltbasis Sicherheit Insolvenzschutz Portabilität (ab 1. Juli 2009) 4.Belange behinderter Menschen und Sozialhilfea) Behindertenkonvention der Vereinten NationenNach der Zustimmung des Bundesrates ist der Weg frei für das Inkrafttreten des Ratifikationsgesetzes zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum 1. Januar 2009. Deutschland bleibt damit Schrittmacher auf dem Weg zur selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen. Dem Gesetzgebungsverfahrens folgt nun die Erstellung der Ratifikationsurkunde und deren Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten. Mit der anschließenden Hinterlegung der Urkunde bei den Vereinten Nationen in New York schließt das Ratifikationsverfahren ab. 30 Tage nach der Hinterlegung tritt das Übereinkommen dann in Deutschland in Kraft. Das Übereinkommen ist das erste universelle Rechtsinstrument, das bestehende Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen und mit Blick auf ihre spezifischen Lebenslagen konkretisiert und kodifiziert. Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens, hatte bei den vorausgegangenen Verhandlungen entscheidende Akzente gesetzt und führt mit der zügigen Ratifikation seinen Paradigmenwechsel konsequent fort: Hin zu einer Politik für und mit behinderten Menschen im Sinne der Einbindung, Ermutigung, Befähigung, selbstbestimmten Teilhabe und Gleichstellung ¿ mit bürgerrechtlichem Ansatz, nicht als karitative Sozialpolitik. b) Unterstützte BeschäftigungEbenfalls im Januar 2009 soll auch das Gesetz zur Unterstützten Beschäftigung in Kraft treten. Mit der Unterstützten Beschäftigung wird ein ambulantes - vor Ort, in den Betrieben wirksames - Angebot für behinderte Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf geschaffen. Ziel ist die langfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Unternehmen ¿ also auf dem allgemeinen, regulären Arbeitsmarkt. Unterstützte Beschäftigung besteht zunächst aus einer Phase der individuellen betrieblichen Qualifizierung, also des Lernens und Einübens am und für den Arbeitsplatz. Ziel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrags. Bei Bedarf folgt anschließend eine Berufsbegleitung - also eine Betreuung nach persönlichen Ansprüchen, während die Tätigkeit eigenverantwortlich und eingebettet in betriebliche Abläufe ausgeübt wird. Die betriebliche Qualifizierung ist als Rehabilitationsmaßnahme angelegt und dauert bis zu zwei Jahre. Reha-Träger ist im allgemeinen die Bundesagentur für Arbeit; zuständig für die bedarfsweise anschließende Berufsbegleitung sind die Integrationsämter. In der Zeit der betrieblichen Qualifizierung sind die behinderten Menschen sozialversichert wie Teilnehmer an anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen auch; danach wie jeder andere Beschäftigte. Zielgruppe für Unterstützte Beschäftigung sind Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderungen, die einerseits durch eine direkt anschließende Berufsausbildung überfordert wären, die aber andererseits nicht der Unterstützung in einer Werkstatt für behinderte Menschen bedürfen. Daneben sollen die erreicht werden, die erst später - im Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens - eine Behinderung erfahren. Unterstützte Beschäftigung stärkt und erweitert die Palette ambulanter Hilfsangebote für behinderte Menschen. Ihre bundeseinheitliche Regelung mit klaren Vorgaben zu Inhalten, Ablauf und Finanzierung ist ein wichtiger Schritt vorwärts und Ausweis einer bedarfsgerechten, an der Selbstbestimmung orientierten Politik für Menschen mit Behinderung. |
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