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15. April 2007

Auzubildene sind nach Probezeit nicht ordentlich kündbar

Auszubildene sind vom Gesetzgeber besonders geschützt, dies auch bei Kündigungen. So kommt bei ihnen nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum Tragen, sondern das Berufsbildungsgesetz (BbiG).

Dadurch ist ein Auszubildener nach seiner Probezeit nicht mehr ordentlich kündbar, wie andere Arbeitgeber, bei denen nach dem KSchG vorgegeangen wird. Dem Auszubildenen kann nur noch außerordentlich gekündigt werden. Dabei muss der Arbeitgeber natürlich einen gravierenden Grund vorlegen, weswegen dem Auszubildenen gekündigt werden soll, damit diese Kündigung wirksam wird.

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