5. September 2011
Grundsätzlich ist jedes Gehalt steuerpflichtig, auch Sachbezüge vom Arbeitgeber, wenn diese monatlich die Grenze von 44,00 € überschreiten. Durch mehrere neue Urteile des Bundesfinanzhofs soll die Nutzbarkeit dieser 44€-Grenze nun verbessert werden.
Zu den Sachbezügen gehören u.a. Gutscheine und Tankkarten. Doch das wurde vom Finanzamt bisher nur unter bestimmten Umständen anerkannt. Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schafft nun klare Vorgaben, was als Geld- und was als Sachbezug anerkannt wird. So richtet sich die Abgrenzung danach, welche Ansprüche die Mitarbeiter hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Vereinbarung an ihren Arbeitgeber stellen können. Gewährt der Arbeitgeber ihnen lediglich die Sache an sich, liegt ein Sachbezug vor. Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber die geforderten Leistungen erfüllt ist für das Finanzamt unerheblich.
Für den Sachbezug Tankgutschein heißt das ganz konkret: Mitarbeiter dürfen 30 Liter Kraftstoff tanken an einer Tankstelle ihrer Wahl. Dafür benötigen sie einen vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutschein und können sich die Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Anders als bisher liegt ein Sachbezug demnach nun auch bei der Erstattung der Kosten vor. Denn die Art der Erfüllung der zugesprochenen Leistung ist, wie gesagt, nicht von Bedeutung. Auf dem Tankgutschein darf nun ebenfalls ein Höchstbetrag eingetragen sein, z.B. „Gutschein für Diesel im Wert von 40,00€“ (BEV-Urteil vom 11.11.2010, VI R 41/10, veröffentlicht in Der Betrieb 2011, Seite 331 und BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 40/10, veröffentlicht BFH/NV 2011, Seite 590). Diese Formulierung wird bisher aber nur vom Bundesfinanzhof anerkannt, noch nicht vom Finanzamt.
Bei der Tankkarte gilt: Mitarbeiter können an einer vorher festgelegten Tankstelle gegen Vorlage einer Tankkarte zu Lasten ihres Arbeitgebers für bis zu 44,00€ pro Monat tanken. Bei dieser Variante müssen keine Angaben mehr über Art und Menge des Kraftstoffs gemacht werden (BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 27/09, veröffentlicht Deutsches Steuerrecht 2011 Seite 260). Des Weiteren ist es sogar gestattet, mit der Tankkarte auch aus dem übrigen Sortiment der gewählten Tankstelle einzukaufen, z.B. Süßigkeiten oder Zigaretten (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 26/08, BFH/NV2011 Seite, 589).
Auch Geschenkgutscheine bis zu 40,00€ gehören eindeutig zu den Sachbezügen, auch ohne die genaue Angabe darüber, welche Ware nun damit im welchem Umfang bezogen werden kann (BFH-Urteil vom 11.11.2010, VI R 21/09)
Vorsicht ist geboten, wenn arbeitsrechtlich vereinbart wurde, dass dem Arbeitnehmer statt eines Gutscheins wahlweise auch eine Geldleistung zusteht (beispielsweise Urlaubsgeld gegen Einkaufsgutschein). Dann nämlich liegt kein Sachbezug vor (BFH-Urteil vom 06.03.2008, VI R6/05, Bundessteuerblatt 2008 II, 530). Steuerberaterin Bettina Rau-Franz aus Essen kommentiert den Sachverhalt so: „Die 44,00€-Freigrenze gilt für alle in einem Kalendermonat bezogenen Sachbezüge mit Einzelbewertung. Dazu zählen z.B. auch die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zinsersparnisse aus einem Arbeitgeberdarlehen. Liegt deren Gesamtwert über 44,00€, müssen Sie den gesamten geldwerten Vorteil versteuern und nicht nur den übersteigenden Betrag.“