13. April 2011
Das Bundesarbeitsgericht wies am 06.04.2011 die Klage einer Lehrerin ab, die sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen wollte.
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren ist ohne Sachgrund rechtskonform (§14 Abs.2 S.1 TzBfG). Bestand allerdings bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, sei es befristet oder unbefristet, das nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, gilt diese Regelung gemäß §14 Abs.2 S.2 TzBfG nicht.
Einerseits soll diese Bestimmung Unternehmern die Möglichkeit geben, volatilen Auftrags- und Marktsituationen zu begegnen, andererseits Arbeitnehmern eine Dauerbeschäftigung in Aussicht stellen. Außerdem soll sog. Befristungsketten, bei denen Arbeitnehmer von einem befristeten Arbeitsverhältnis ins nächste geraten, vorgebeugt werden.
Auf der anderen Seite kann das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ zu einer Einstellungsbarriere werden. Darum ist die Anwendung dieser Regelung nur solange gerechtfertigt, wie sie zur Unterbindung von Befristungsketten dienlich sind. Diese sind bei einer Beschäftigungspause von drei Jahren eher unwahrscheinlich.
Die Klägerin war sechs Jahre vor Ihrer Anstellung bereits als studentische Hilfskraft bei dem angeklagte Freistaat beschäftigt worden. Gegen ihre befristete Anstellung lag demnach kein Grund vor.