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News 8. Juni 2009
Bezugsfrist für Kurzarbeit verlängertDie Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt die Verlängerung der Bezugsfrist auf 24 Monate heute in Kraft. Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ist auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung tritt ab dem 05. Juni 2009 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Mit dieser Maßnahme wird für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Planungssicherheit hergestellt, wenn ihre Unternehmen von Auftragseinbrüchen betroffen sind. Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes sollen sie Phasen mit schlechter Auftragslage überstehen, ohne dabei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entlassen zu müssen. Die Arbeitslosenversicherung wird durch die Verlängerung nicht belastet, da durch den Bezug von Kurzarbeitergeld Arbeitslosigkeit vermieden wird. Die Arbeitgeber übernehmen weiterhin die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung sowie die hälftigen Sozialversicherungsbeiträge, wenn nicht qualifiziert wird. Kurzarbeitergeld ist damit kostengünstiger als ein alternativer Arbeitslosengeldbezug. Das Bundeskabinett hat darüber hinaus den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld am 20. Mai 2009 beschlossen. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter. Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum 3. SGB IV-Änderungsgesetzes sein. |
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