28. April 2011
Der Angestellte eines Vereins zur Förderung von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen verklagte seinen Arbeitgeber, der ihm die Entgeltumwandlung eines Teil seines Gehaltes zum Zwecke der Altersvorsorge verwehrte. Nun urteilte das Bundesarbeitsgericht am 19. April 2011 (3 AZR 154/09) und entschied zu Gunsten des Klägers.
Dessen seit 1980 bestehenden Arbeitsvertrag basiert auf dem Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) und dessen Ergänzungen sowie auf dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des Öffentlichen Diensten (ATV). Letzterer beinhaltet den Ausschluss „einheitlich für alle Arbeitnehmer“ der Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Da der beklagte Arbeitgeber hauptsächlich ein durch öffentliche Mittel finanzierter Verein ist und die institutionelle Förderung voraussetzt, dass Beschäftigte verglichen mit anderen Angestellten des Bundes grundsätzlich nicht bevorzugt werden dürfen, verweigerte der Beklagte dem Kläger die Entgeltumwandlung. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitgeber Recht.
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht stimmte jedoch dem Kläger zu. Gemäß §1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Umwandlung eines Teils des Entgelts für die betriebliche Altersvorsorge. Tarifvertragliche Vereinbarungen können diese Regelung allerdings außer Kraft setzen. Diese sind dabei aber gemäß §17 Abs. 3 BetrAVG nur dann gültig, wenn zwischen den Vertragsparteien die „einschlägigen“ tariflichen Regelungen gelten. Dafür muss auf den Tarifvertrag verwiesen werden, der im Falle der Tarifgebundenheit der Parteien für diese gelten würde.
Der Anspruch des Klägers auf Entgeltumwandlung nach §1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG wurde durch den Bezug auf den ATV nicht wirksam abbedungen, da der ATV in Hinsicht auf das betrachtete Arbeitsverhältnis, welches nicht unter den Geltungsbereich des BAT fällt, kein einschlägiger Tarifvertrag ist.