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22. Januar 2009

Förderung von Qualifizierungs-Maßnahmen

Die Bundesagentur für Arbeit fördert im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Teilnahme von Kurzarbeiter- und Transferkurzarbeiter- geldbeziehern an Maßnahmen zur Qualifizierung. Hierfür werden von der Europäischen Union (EU) für die aktuelle Förderperiode 2007 - 2013 Fördermittel in Höhe von insgesamt 165 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Qualifizierungsangebote für Kurzarbeitergeldbezieher

Das Angebot richtet sich an Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III). Gering qualifizierte Arbeitnehmer sind vorrangig nach § 77 Abs. 2 SGB III zu fördern. Die Bewilligung eingereichter Qualifizierungskonzepte erfolgt entsprechend der Vorgaben der ESF-Richtlinie vom 18.12.2008 nach Antragstellung durch den Arbeitgeber. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und dem förderungsfähigen Personenkreis.

Qualifizierungsangebote für Transferkurzarbeitergeldbezieher

Das Angebot richtet sich an Bezieher von Transferkurzarbeitergeld nach § 216b SGB III, insbesondere aus kleinen und mittleren Unternehmen, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und bei denen durch Maßnahmen zur Feststellung der Eingliederungsaussichten Qualifizierungsdefizite festgestellt worden sind.

Bei der Beantragung durch den Arbeitgeber muss das geplante Qualifizierungskonzept durch die Darstellung des jeweiligen Qualifizierungsbedarfs der vorgesehenen Teilnehmer begründet werden. Die Bewilligung eingereichter Qualifizierungskonzepte erfolgt entsprechend der Vorgaben der ESF-Richtlinie vom 15.10.2008 nach Antragstellung durch den Arbeitgeber bis zu der vorgegebenen Budgetgrenze. Durch ermessenslenkende Weisungen der Regionaldirektionen wird sichergestellt, dass kontinuierlich über den Jahresverlauf Bewilligungen möglich sind. Bei absehbaren Budgetengpässen werden vorrangig klein- und mittelständische Unternehmen bei der Auswahl berücksichtigt oder/und die Regelungen zur notwendigen Höhe der Eigenbeteiligung der Arbeitgeber angepasst.

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