Ein Kommentar von Towers Perrin zur Verabschiedung des Deutschen Rechnungslegung Standard (DRS) 17 im Deutschen Standarisierungsrat:
Mit der am 5. Juni erfolgten Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird der Deutsche Rechungslegungsstandard 17 (DRS 17) des deutschen Standardisierungsrates zum Ausweis der Organvergütung für Aktiengesellschaften in Deutschland rechtlich verbindlich. Gültig ist die Neufassung des Bilanzierungsstandards für das Geschäftsjahr 2008, wobei jedoch die frühere Anwendung der Regelung empfohlen wird.
Notwendige Ergänzung bisheriger Regelungen
Die Einführung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) hat 2002 in Deutschland den ersten wichtigen Schritt zu mehr Transparenz bei der Vorstandsvergütung eingeleitet. Seitdem hat das Thema kontinuierlich an Bedeutung gewonnen, was sich auch in den entsprechenden Bilanzierungsvorschriften niederschlägt. So hat das 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsgehälter (VorstOG) die für die Vorstandsvergütung maßgeblichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) modifiziert. Bei der erstmaligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2006 traten Defizite und Regelungslücken des VorstOG offen zu Tage. "Die Unklarheiten über die Auslegung des VorstOG haben dazu geführt, dass die von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten zwar sehr detailliert, aber oftmals nicht miteinander vergleichbar waren. Speziell bei der Altersversorgung und bei der Langfristvergütung fehlten klare, praktikable Handlungsrichtlinien", erklärt Michael H. Kramarsch, Managing Director von Towers Perrin Deutschland. Seine Analyse stützt sich dabei auf die Auswertung der Geschäftsberichte des Jahres 2006. "DRS 17 liefert jetzt die notwendigen Präzisierungen." Damit bilden nun der DCGK, das HGB und indirekt der international gültige Bilanzierungsstandard IFRS 2 die rechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern in Deutschland. Diese Regelungen definieren auch die Bestandteile der Vorstandbezüge: feste Jahresgrundvergütung, Jahresbonus bzw. Tantieme, Langfristvergütung, Altersversorgung sowie sonstige Nebenleistungen wie Dienstwagen oder Versicherungen und Regelungen bei Vertragsbeendigung, z.B. Change-in Control-Leistungen, Abfindungen oder Übergangsgelder.
Darstellung der langfristigen Vergütungsinstrumente
Mit Blick auf die langfristigen Vergütungselemente war die bisherige Situation unbefriedigend. Zwar wurde zum Zeitpunkt der Gewährung über Aktien- und Aktienoptionspläne berichtet, aber wann welche Gewinne konkret realisiert werden, war den Geschäftsberichten nicht zu entnehmen. Hier hat sich der DRS 17 an Expertenmeinungen orientiert und sich eines "Kniffs" bedient. Für die Gesamtheit der gegebenen aktienbasierten Vergütungen schreibt IFRS 2 vor, sehr detailliert über alle ausstehenden Vergütungsinstrumente zu berichten, getrennt nach z.B. ausstehende, unverfallbare, ausgeübte Werthaltigkeit der einzelnen Tranchen, realisierte Gewinne, etc. "DRS 17 fordert nun diese Detailangaben auch für den individuellen Ausweis der Vorstandsvergütung ein -dies ist ein riesiger Schritt zu mehr Transparenz", so Corporate Governance-Experte Michael Kramarsch. "Ein Wehrmutstropfen allerdings bleibt: Während aktienbasierte mehrjährige Vergütungen wie erläutert sehr transparent dargestellt werden, ist je nach Ausgestaltung der Ausweis von rein Kennzahlen basierten Langfristvergütungen deutlich unterschiedlich. Hier gibt es noch Handlungsbedarf."
Festlegung bei Pensionszusagen
Aufgrund ihrer Werthaltigkeit sind Pensionszusagen ein wichtiger Teil der Gesamtvergütung. DRS 17 fordert eine detaillierte Beschreibung der Pensionszusagen. Auf Grundlage der neuen Regelung können aber selbst Experten die Werthaltigkeit nur sehr eingeschränkt beurteilen. Eine quantitative Darstellung unterbleibt weiter aufgrund der Annahme, dass Altersversorgung kein Bestandteil der Vergütung sei. Auch hierzu wäre nach Auffassung von Towers Perrin ein Blick in die internationalen Bilanzierungsrichtlinien hilfreich gewesen, wo es detaillierte Vorschriften zur Bewertung von Altersversorgungszusagen gibt. So sind beispielsweise in Großbritannien und den USA diese Werte individualisiert zu veröffentlichen.
Nebenleistungen im Fokus
Im Hinblick auf die Regelungen bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung wurde das VorstOG dahingehend präzisiert, dass Abfindungen und Übergangsgelder nur dann individuell auszuweisen sind, wenn feste Beträge vereinbart wurden. Für alle Leistungen sind allerdings qualitative Beschreibungen vorzunehmen, sofern sie über das hinausgehen, was der breiten Mitarbeiterschaft zugesagt ist.
Die Nebenleistungen sind laut DRS 17 entsprechend den folgenden drei Kategorien zuzuordnen: erfolgsunabhängige, erfolgsabhängige und Leistungen mit langfristiger Anreizwirkung. Zu den ersten zählt neben den Sozialversicherungsbeiträgen beispielsweise auch die Managerhaftpflichtversicherung.
Vergleichbarkeit nicht immer gewährleistet
Letztlich beantwortet auch DRS 17 nicht alle offenen Fragen in punkto Ausweis der Organvergütung. "Denn die Klarstellung über den Ausweis von relevanten Zuwendungen ist nach wie vor nicht geeignet, die Lücke zu den vor allem im angelsächsischen Bereich geltenden Standards der Ausweispflicht zu schließen", bilanziert Michael Kramarsch. "Zudem ist natürlich zu bemängeln, dass hinsichtlich der Alterversorgung keine einheitliche Behandlung unterschiedlicher Zusagearten festgelegt wurde und ein quantitativer Ausweis vollständig unterbleiben kann." Weiterer Handlungsbedarf bestehe auch deshalb, weil die Vergleichbarkeit der gesamten Vergütungspakete nach wie vor nur eingeschränkt möglich sei. Als durchweg positiv beurteilen die Experten allerdings, dass in Hinblick auf die Langfristvergütung durch die Zusatzangaben analog zu IFRS 2 eine deutliche Annäherung an die internationale Marktpraxis geschaffen wurde.