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21. April 2009

Kommunal-Kombi ausgeweitet

Das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) wird ausgeweitet. Am 10. April 2009 sind die Änderungen der Richtlinien in Kraft getreten. Mit den neuen Richtlinien werden die personenbezogenen Zugangsvoraussetzungen zum Kommunal-Kombi gelockert und die Zahl der förderfähigen Regionen von 79 auf 101 erhöht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales greift damit Anregungen aus der Praxis in einigen Ländern auf.

Statt der bisher erforderlichen 24-monatigen Arbeitslosigkeit als individuelle Zugangsvoraussetzung für eine Teilnahme an dem Programm reichen zukünftig 12 Monate Arbeitslosigkeit aus. Arbeitslose können gefördert werden, wenn sie

  • seit mindestens 12 Monaten ununterbrochen Arbeitslosengeld II beziehen
  • im Sinne des § 18 SGB III als langzeitarbeitslos (12 Monate arbeitslos) gelten
  • und zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung in einer Förderregion arbeitslos gemeldet sind.

Gleichzeit wird die Zahl der Förderregionen durch Absenkung der Arbeitslosigkeitsschwelle von bisher 15% auf 10% auf 101 Regionen ausgeweitet.

Aktuell liegen bundesweit Anträge für rund 11.300 Stellen vor, von denen bereits rund 9.400 Stellen bewilligt wurden. Die Richtlinienänderung eröffnet langzeitarbeitslosen Menschen in weiteren Regionen längerfristige Beschäftigungschancen.

Die Umsetzung des Bundesprogramms erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

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