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18. Januar 2008

Leistungsschwache Mitarbeiter können nicht ohne weiteres gekündigt werden

Leistungsschwache Mitarbeiter sind nicht ohne weiteres kündbar. So entschied der zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts. Im zu verhandelnen Fall hatte eine Packerin über einen langen Zeitraum eine Fehlerquote beim Einpacken, die dreimal so hoch war, wie die durchschnittliche Fehlerquote auf vergleichbaren Stellen. Nach zwei Mahnungen und anderen Maßnahmen, die die Fehlerquote senken sollte, folgte eine fristgerechte Kündigung wegen qualitativer Minderleistung.

Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Ãœberschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Während die Gekündigte im Verfahren die Meinung vertrat, dass bei einer so großen Anzahl von Päckchen die Fehlerquote gering sei, meinte ihr Arbeitgeber, dass jedes falsch gepackte Päckchen das Image des Unternehmens verschlechtern würde und, dass durch jedes falsch gepackte Päckchen nicht unerhebliche Kosten entstünden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die schlechte Fehlerquote nicht automatisch eine Kündigung nach sich zieht. Die Minderleistung kann aber ein Anzeichen für eine Pflichtverletzung darstellen. Der Arbeitnehmer muss nun darlegen, dass die Minderleistung nicht darauf zurückzuführen ist, dass seine volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft wird. Damit wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurück.

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