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News12. Januar 2011
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien sind grundsätzlich ab 2011 anzuwendenDer Bundesrat hat am 05.11.2010 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 – LStÄR 2011) zuzustimmen (BR-Drucks. 589/10 Beschluss). Die LStÄR 2011 setzen im Wesentlichen die Änderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung um und sind grundsätzlich ab 2011 anzuwenden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass die vereinfachte Regelung zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit zum Sachbezugswert zugunsten der Betroffenen bereits für 2010 gilt. Weitere Neuerungen ergeben sich unter anderem bei der Definition von Zusatzleistungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen und bei der Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber. 1. Steuerbefreiungen 2. Fortbildungskostenersatz In diesem Zusammenhang weist Steuerberaterin Rau-Franz darauf hin, dass der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen hat, um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen. 3. Mahlzeiten vom Arbeitgeber Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers ist grundlegend vereinfacht worden. Voraussetzung ist nur noch, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Alle anderen bisherigen formalen Voraussetzungen (insbesondere Vorbuchung) entfallen. Die Mahlzeiten können dann bis zu einem Wert von 40,00 € mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (2010: 1,57 € fürs Frühstück und jeweils 2,80 € fürs Mittag- und Abendessen) als Arbeitslohn versteuert oder von den Spesen abgezogen werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. |
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