Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein.

News

12. Januar 2011

Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien sind grundsätzlich ab 2011 anzuwenden

Der Bundesrat hat am 05.11.2010 beschlossen, der Allgemeinen  Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 –  LStÄR 2011) zuzustimmen (BR-Drucks. 589/10 Beschluss). Die LStÄR 2011 setzen im Wesentlichen die Änderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung  um und  sind grundsätzlich ab 2011 anzuwenden. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass die vereinfachte Regelung zur Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit zum Sachbezugswert zugunsten der Betroffenen bereits für 2010 gilt. Weitere Neuerungen ergeben sich unter anderem bei der Definition von Zusatzleistungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen und bei der Ãœbernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber.

1. Steuerbefreiungen
Mehrere  Steuerbefreiungen  (u.a. Kindergartenzuschüsse und Maßnahmen zur  Gesundheitsförderung) und Pauschalisierungsvorschriften (z.B. Fahrtkostenzuschüsse  für  die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) setzen voraus, dass die Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht  werden. Erforderlich ist, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Wird eine zweckbestimmte Leistung unter  Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohns erbracht, liegt keine zusätzliche Leistung vor. 
 
"Eine  zusätzliche  Leistung  liegt  aber  anders  als  bisher  auch  dann  vor,  wenn  sie  unter Anrechnung  auf  eine  andere  freiwillige Sonderzahlung z.B.  freiwillig  geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Die Verwaltung setzt damit die Rechtsprechung um (BFH, Urt. v. 01.10.2009 – VI R 41/07)", erklärt Steuerberaterin  Bettina M. Rau-Franz.

2. Fortbildungskostenersatz
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des  Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen  fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Nach einer Ergänzung im Entwurf der LStR 2011 kommt es darüber hinaus nicht mehr auf den Rechnungsempfänger an. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger, steht dies dem ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die  Ãœbernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsschluss schriftlich zusagt. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den  Teilnehmenden vorgeschrieben ist. Eine ähnliche Rechtsauffassung hatte bereits die Oberfinanzdirektion Düsseldorf vertreten (OFD Rheinland v. 28.07.2009 – S 2332 – 1014 – St 212).

In diesem Zusammenhang weist Steuerberaterin Rau-Franz darauf hin, dass  der Arbeitgeber auf der ihm zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der  Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen hat, um in diesen Fällen einen nochmaligen Werbungskostenabzug für die vom Mitarbeiter wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen.   3. Mahlzeiten vom Arbeitgeber Die Gestellung von Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers  ist grundlegend vereinfacht worden. Voraussetzung ist nur noch, dass die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst-  oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber  ausgestellt ist. Alle anderen bisherigen formalen Voraussetzungen (insbesondere   Vorbuchung) entfallen. Die Mahlzeiten können dann bis zu einem Wert von 40,00 € mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (2010: 1,57 € fürs Frühstück und jeweils 2,80 € fürs Mittag- und Abendessen) als Arbeitslohn versteuert oder von den Spesen abgezogen  werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft. 

 Home | Artikel | Termine | Mediadaten

HR-Studie Comic

HR-Studie ComicJeder Woche eine neue Studie, jede Woche ein neues Ergebnis, wie kann das sein? Ein Thema für den Personaler Comic! [Mehr]

Dezember
Mo Di Mi Do Fr Sa So
48 25 26 27 28 29 30 1
49 2 3 4 5 6 7 8
50 9 10 11 12 13 14 15
51 16 17 18 19 20 21 22
52 23 24 25 26 27 28 29
1 30 31 1 2 3 4 5

Keine Termine gefunden

Registrieren und Diskutieren
Diskutieren Sie in unseren Forum über aktuelle Trends und Entwicklungen im Personalwesen. Was finden Sie erwähnenswert? Registrieren Sie sich und diskutieren mit.