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3. Dezember 2008

REACH: Jetzt beginnt die Registrierungsphase

Am 1. Dezember 2008 endete die Vorregistrierungsphase im neuen europaweit
geltenden Chemikalienrecht, der so genannten REACH-Verordnung. Zugleich
beginnt die Registrierungsphase, deren erste Frist am 1. Dezember 2010
ausläuft. Darauf weist die Bundesstelle Chemikalien der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hin.

Unter der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind seit dem 01.06.2008
nahezu alle Chemikalien, die in der EU hergestellt oder importiert werden,
ab Mengen von einer Tonne pro Jahr registrierungspflichtig. Dabei müssen
verschiedene Daten über die Gefahren des jeweiligen Stoffs eingereicht
werden, bevor er auf den Markt gebracht werden darf. Für bestimmte, schon
lange auf dem Markt verfügbare Stoffe haben Hersteller und Importeure jedoch
die Möglichkeit der Vorregistrierung. Durch die Vorregistrierung verschiebt
sich die Pflicht zur Registrierung um einige Jahre nach hinten. Der Stoff
kann zunächst ohne Dateneinreichung weiterhin gehandelt werden.

Am 1. Dezember 2008 um Mitternacht (MEZ) endet die Frist zur Vorregistrierung. Inzwischen sind über 2 Millionen Vorregistrierungen aus der gesamten EU bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingegangen; deutlich mehr als die ursprünglich erwarteten 150.000. Über 6.000 deutsche Firmen haben bisher diese Möglichkeit genutzt.

Firmen, die die Vorregistrierungspflicht nicht einhalten, können die entsprechenden Übergangsregelungen nicht in Anspruch nehmen. Dies bedeutet, dass der jeweilige Stoff vor einer weiteren Herstellung, beziehungsweise Einfuhr bei der ECHA sofort registriert werden muss. Die Überwachung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden.

Doch auch die Firmen, die ihre Stoffe vorregistriert haben, werden jetzt beginnen, die Registrierungsdossiers für ihre Stoffe zusammenzustellen. Hier läuft die erste Registrierungsfrist bis zum 1. Dezember 2010. Ein Austausch der Daten wird in Foren zum Austausch von Stoffinformationen (SIEFs) erfolgen, die sich bereits während der Vorregistrierungsphase gebildet haben. Dieser Austausch ist zwingend, um Wirbeltierversuche zu vermeiden. Schließlich dürfen laut Artikel 26 der REACH-Verordnung Studien mit Wirbeltierversuchen für einen gleichen Stoff nicht wiederholt werden. Weiterhin verringern sich die Gebühren bei der ECHA, wenn Stoffdaten gemeinsam eingereicht werden.

Die nationale Auskunftsstelle - REACH-Helpdesk der Bundesbehörden, eingerichtet bei der BAuA, wird die betroffene Industrie bei der Erfüllung Ihrer Registrierungspflichten unterstützen und beraten.

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