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31. Juli 2007

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt

Wer als Vorgesetzter seine Mitarbeiterinnen sexuell belästigt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hielt eine entsprechend begründete fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtens und wies daher die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. (Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 Sa 163/06)

Der Begriff der „sexuellen Belästigung“ umfasst dabei nicht allein sexuell bestimmten direkten Körperkontakt am Arbeitsplatz. Auch wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene gezielt unnötig und wiederholt  unerwünscht anfasst bzw. berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Gleiches gilt, wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin pornographische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er könne solche auch von ihr anfertigen.

Die Attraktivität der Betroffenen sowie deren Bildungsniveau spielt bei der Bewertung einer Handlung als sexuelle Belästigung ebenso wenig eine Rolle wie deren Umgangsstil oder deren Lektüre (BILD-Zeitung).

Aus Sicht des Gerichts hatte der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das sich aus der Vorgesetztenstellung ergebende Abhängigkeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum missbraucht und damit unberechtigt in die Intimsphäre der betroffenen Mitarbeiterinnen eingegriffen. Diese fortgesetzten schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers rechtfertigten trotz dessen Unterhaltspflichten und seiner sehr langen Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein freier Arbeitsplatz, bei dem auch die betroffenen Mitarbeiterinnen vor Kontakten mit dem Kläger geschützt gewesen wären, existierte nicht.

Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass der seit über 30 Jahren beim beklagten Arbeitgeber beschäftigte Kläger als Vorgesetzter eine Mitarbeiterin jahrelang dadurch sexuell belästigt hatte, dass er sich unnötig an diese herandrängelte mit Bemerkungen wie: „Stell dich nicht so an!“ oder „Na, was ist mit uns?“ Die Mitarbeiterin bekundete ihre Ablehnung zwar nicht durch Worte, entzog sich den Annäherungen aber immer deutlich, indem sie sich aus den Armen des Klägers herausdrehte oder mit dem Stuhl ein Stück wegrückte. Einer anderen Mitarbeiterin legte der Kläger pornographische Fotos vor mit der Bemerkung, dass er solche Photos auch von ihr machen könne. Auf die Zurückweisung der Mitarbeiterin hin schwieg der Kläger nicht etwa sondern erwiderte noch, dass ja keiner die Fotos sehen würde.

Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Der Arbeitnehmer hat hiergegen Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.

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