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5. April 2011

Solvency-II-Regelungen nun auch für die betriebliche Altersvorsorge?

Hinsichtlich des Aufsichtsrechts sollten gemäß den Absichten der europäischen Kommission bei Lebensversicherungs-unternehmen wie auch bei den Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) die gleichen Risiken mit den gleichen Anforderungen an das Eigenkapital abgesichert werden. Darum wird nun geplant, die Solvency-II-Regelungen auch auf die EbAV angewendet werden. Laut der Unternehmensberatung Towers Watson würde dabei allerdings das spezielle System der deutschen betrieblichen Altersvorsorge zu wenig berücksichtigt und dieses somit nachhaltig geschädigt.

Zum einen sind betriebliche Pensionen mehrfach abgesichert: Fällt ein Pensionsfond oder eine Pensionskasse aus, haftet der Arbeitgeber dennoch für die Zahlung. Sollte auch dieser ausfallen, ist der Pensionssicherungsverein (PSV) dazu verpflichtet, die Betriebsrenten weiterzuzahlen.
Desweiteren wurden diverse Rechtsvorschriften zum Thema Pension aufgesetzt: Im Rahmen der Anpassungsprüfungspflicht, dem Auszehrungsverbot oder dem Auskunftsanspruch des Betriebsrentennehmers soll garantiert werden, dass Arbeitnehmer als Pensionsempfänger weder bevor- noch benachteiligt werden und die Pension in jedem Fall erhalten.
Außerdem unterscheiden sich betriebliche Pensionskassen bzw. -fonds von Lebensversicherungsunternehmen hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht: Während Arbeitgeber jene nur als Möglichkeit zur Sicherung der betrieblichen Altersvorsorge instrumentalisieren, besteht bei Lebensversicherungsunternehmen ein potentieller Interessenskonflikt zwischen Profiterzielungsabsicht und der Sicherung der Pensionen. Dieser ist in der betrieblichen Altersvorsorge so nicht denkbar.

Daher sei die einheitliche Aufsichtspolitik bei EbAV und Lebensversicherern nicht angebracht. Differenziertere Regelungen zur Aufsichtsregelung, die die Besonderheiten der deutschen bAV berücksichtigen, würden daher eher begrüßt. Angesichts des demographischen Wandels und der damit steigenden Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer sollten Unternehmen nicht durch die Anwendung der Solvency-II-Regelungen geschwächt und in ihrer Attraktivität gemindert werden.

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