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3. September 2012

Steuerliche Verbesserung für Arbeitnehmer mit mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten

Drei neue Urteile des Bundesfinanzhofs ändern nun die Behandlung  der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ von Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit an mehreren Orten ausführen. Demnach hat ein Arbeitnehmer von nun an nur noch eine einzige Arbeitsstätte – auch wenn er regelmäßig z.B. andere Betriebssitze des Arbeitgebers aufsuchen muss. In einem solchen Fall muss ab sofort der ortsgebundene Mittelpunkt der langfristig ausgelegten Berufstätigkeit ermittelt werden.

Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz (Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner, Essen) erklärt: „Nun hat auch der Bundesminister der Finanzen die Finanzverwaltung angewiesen, die neue Rechtsprechung in allen noch offenen Steuerfällen nach folgenden Grundsätzen anzuwenden. Das Finanzamt geht in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsrechtlichen Feststellungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent der vereinbarten, regelmäßigen Arbeitszeit verbringen soll.“

Davon abweichend hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Finanzamt aufgrund des inhaltlichen/qualitativen Schwerpunkts seiner Berufstätigkeit eine andere regelmäßige Arbeitsstätte (ein anderer Betriebssitz des Arbeitgebers) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen oder zu erklären, dass es gar keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt.

Über die neue Rechtssprechung können sich vor allem die Arbeitnehmer freuen, denen das Finanzamt bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zugeordnet hat. Dies sind beispielsweise Gebiets- oder Bezirksleiter, die mehrere Filialen betreuen müssen. Hier gilt die Entfernungspauschale (einfache Strecke) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch für eine einzige Arbeitsstätte. Für die übrigen Fahrten können nun (höhere) Reisekosten geltend gemacht werden.

Die Urteile wurden veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 II Seite 34; Bundessteuerblatt 2012 II  Seite 36. Die  Anweisung des Bundesministeriums wurde veröffentlicht: Bundessteuerblatt 2012 I Seite 57.

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