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28. März 2008

Überwachung des Arbeitnehmers - Die rechtliche Lage

Bei Rechtsanwälten für Arbeitsrecht stehen seit der aktuellen Lidl-Affäre die Telefone nicht still. Kann man bei einer unerlaubten Abhörung des Arbeitgebers anzeigen und Schadensersatz fordern, oder ist es das legitime Recht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit seiner Mitarbeiter zu überwachen?

Rechtsanwalt Thomas M. Amann schreibt dazu: Grundsätzlich hat jeder, der Opfer einer Straftat wurde, das Recht, durch eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag ein Strafverfahren / Ermittlungsverfahren gegen den Täter zu initiieren.

Sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unrechtmäßigerweise belauscht bzw. abgehört haben, steht u.a. eine Strafbarkeit dieses Verhaltens wegen einer sogenannten „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ nach § 201 StGB (Strafgesetzbuch) im Raum.

Nach dieser Gesetzesnorm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Für die Durchführung eines Strafverfahrens spricht grundsätzlich, dass dem Betroffenen nach ordnungsgemäßer Anzeigeerstattung die Staatsmacht in Form der Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung der Vorfälle zur Seite steht. Danben steht dem Rechtsanwalt des betroffenen Mitarbeiters ein Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (Akteneinsicht) zu. Hieraus gewonnene Informationen können unter Umständen eine wertvolle Quelle im Verfahren auf Schadensersatz bilden.

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