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4. Februar 2008

Unterschrift auf einer Kündigung muss nicht leserlich aber lang sein

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es der Form nicht genügt, wenn die Kündigung mit einem Namenskürzel unterschrieben wird. Derjenige der die Kündigung unterschreibt muss seinen Namen in voller Länge auf die Kündigung schreiben. Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies aber gleichzeitig darauf hin, dass es nicht auf die Lesbarkeit des Namenszugs ankommt.

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