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News19. Mai 2008
Urlaubsverfall von EU-Richterin gekipptNach einem Votum der slowenischen Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof Vérica Trstenjak verstößt die deutsche Rechtslage, nach der Urlaub aus dem Vorjahr bei Arbeitsunfähigkeit zum 31. März verfällt, gegen europäisches Recht. Grundlage der deutschen Praxis ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach ihr wird Urlaub, der bis zum Ende des Urlaubsjahres wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden kann, gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz maximal bis zum 31. März des Folgejahres übertragen. Kann er bis zu diesem Stichtag wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden, verfällt er ersatzlos. Die Generalanwältin beim EU-Gerichtshof hat diesem nun Leitsätze vorgeschlagen, die eine entsprechende EU-Richtlinie (2003/88/EG) so auslegen, dass Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten müssen; insbesondere ein vom Arbeitnehmer wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub soll zu einer späteren Zeit zu gewähren sein. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll Arbeitnehmern Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz zustehen; der Anspruch auf Jahresurlaub oder finanziellen Ersatz bei entschuldigtem Fehlen (also wegen Krankheit) soll im gesamten Urlaubsjahr entstehen. Erfahrungsgemäß folgt der EUGH in der Regel dem Votum der Generalanwältin, eine Entscheidung ist jedoch erst gegen Jahresende zu erwarten. Die IG Metall empfiehlt ihren betroffenen Mitgliedern angesichts dieser Situation vorsorglich, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, den wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs in das Folgeurlaubsjahr 2008 zu übertragen. Das sollte bis Ende dieses Jahres geschehen.
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