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16. Juni 2011

Urteil zur tarifwidrigen Betriebsvereinbarung vom Bundesarbeitsgericht

In einer Betriebsvereinbarung dürfen nicht Vergütungen oder andere Arbeitsbedingungen geregelt werden, die bereits durch einen Tarifvertrag geregelt sind. Solch ein Vorgehen kollidiert nämlich gemäß Art. 9 Abs. 3 GG mit der geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit der für den Tarifvertrag zuständigen Gewerkschaft. Eine Unterlassung der gegen den Tarifvertrag verstoßenden Betriebsvereinbarung kann von dieser Gewerkschaft eingefordert werden. Jedoch hat sie kein Anrecht darauf, dass der Arbeitgeber eventuelle Nachteile in der Bezahlung kompensiert, die sich dem Mitarbeiter durch die dem Tarifvertrag widersprechende Betriebsvereinbarung ergeben haben.

In dem Fall wurden in einem Betrieb, der einem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie angehörte, die Tarifverträge der IG Metall eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug demnach 35 Stunden. In einer Betriebsvereinbarung von 2006 wurde eine wöchentlich Arbeitszeit von 40 Stunden festgeschrieben, dafür erhielten die Angestellten einen leistungs- und erfolgsabhängigen Bonus. Mitte 2008 wurde diese Betriebsvereinbarung wiederum aufgehoben. Die IG Metall verklagte den Betrieb daraufhin und verlangt, dass die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit dadurch behoben werden soll, indem den Angestellten individuell angeboten werden soll, die überschüssig geleistete Arbeitszeit abzugelten.

Zunächst wurde die Klage von den Vorinstanzen abgewiesen. Auch bei der Revision vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Klage keinen Erfolg. Denn die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit bestand gemäß Art 9 Abs. 3 GG nicht in der Vorenthaltung tariflicher Leistungen, sondern durch den Einsatz der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung. Mit deren Abschaffung ist die Beeinträchtigung ebenfalls aufgehoben worden. Für den den Zeitraum, in der die Betriebsvereinbarung galt, kann kein Schadensersatz verlangt werden.

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