22. April 2008
Zur stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer an den Gewinnen der Unternehmen hat die Bundesregierung eine Koalitions-arbeitsgruppe eingerichtet. Sie veröffentlichte kürzlich ihre Vorschläge zum Aufbau einer flächendeckenden Kapitalbeteiligung von Mitarbeitern:
Vorschlag der Koalitionsarbeitsgruppe
Verbesserungen der Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz:
Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des § 19 a Einkommenssteuergesetz:
Einbeziehung von Fonds in die Förderung
Informationskampagne – Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch
Förderungsgrundsätze
Eine Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Unternehmen muss auf dem Prinzip der Freiwilligkeit basieren. Es soll weder für die Unternehmen noch für die Beschäftigten einen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen geben.
Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden; die Vermögensbeteiligung darf nicht durch Entgeltumwandlung, also aus Lohnbestandteilen, auf die die Beschäftigten aufgrund eines Vertrages oder eine Tarifvertrages einen Rechtsanspruch haben, finanziert werden.
Von einer allgemeinen, verpflichtenden Insolvenzabsicherung für Mitarbeiterbeteiligungen wird abgesehen. Bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Absicherung sollen bestehen bleiben. Außerdem besteht die Möglichkeit freiwilliger Vereinbarungen zur Insolvenzsicherung.
Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen Fonds werden in gleicher Höhe gefördert. Die Förderung einer Fondsbeteiligung übersteigt also nicht die Förderung einer direkten Beteiligung.
Bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs-Modellen wird Bestandsschutz gewährt. Die bisherige Regelung gilt deshalb für laufende Beteiligungen weiter, wenn sie den Voraussetzungen der Neuregelung nicht genügen.
Bei direkten Beteiligungen werden sämtliche Rahmenbedingungen zwischen Belegschaft und Unternehmen frei verhandelt und vertraglich festgelegt. Bei der Fondslösung enthalten das Investmentgesetz und die Vertragsbedingungen des Investmentvermögens die maßgeblichen Regelungen.
Bei der Mitarbeiterbeteiligung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss daher grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen.